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Allgemeine Geschäftsbedingungen für "trendquest" (www.trendquest.eu), "publicstandard" sowie "das seminar hamburg" (www.seminar-hamburg.de) zusammengefasst als Dienstleister in der übergreifenden Dienstleistermarke m2, Inhaber der Unternehmung: Walter Matthias Kunze.

§ 1 Unternehmensgegenstand/Geltungsbereich
Gegenstand des von W. M. Kunze, Hamburg, betriebenen Unternehmens „m2“ sowie dessen Dienstleistungsbereiche "trendquest" und "publicstandard" ist die Anfertigung von Trendberatung, Konzepten, Marketingkonzepten, Kreativleistungen, von der Idee bis zur Umsetzung in jeglicher medialer Form beliebigem Umfangs.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an das Beratungs- und Werbebüro m2 (inklusive seiner Abteilungen trendquest und publicstandard im Nachfolgenden "m2" genannt) erteilten Aufträge durch Kunden in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung gültigen Fassung. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt m2 nicht an, es sei denn, m2 hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.


§ 2 Vertragsschluss/Erteilung des Auftrages
Der Kunde erstellt an m2 eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes und übermittelt diese an m2. Daraufhin gibt m2 eine Angebotskalkulation ab, bezogen auf die auftrags- oder projektbezogene Kundenanfrage. Der Kunde nimmt durch Unterschrift des Geschäftsführers oder für den Kunden rechtlich verantwortlich Vertretungsberechtigten das Angebot von m2 an.
m2 hat ebenfalls die Möglichkeit, seinerseits eine mündiche Auftragsbestätigung des Kunden diesem in Schriftform zu bestätigen, üblicherweise per Fax, Email, Post oder persönlicher Überrreichung. Die Annahmeerklärung muss dem Kunden nicht zugehen (§ 151 S. 1 BGB), außer es handelt sich um ein von der Einladung abweichendes Angebot.


§ 3 Vergütung
Sämtliche Leistungen von m2 sind grundsätzlich zu vergüten, wenn die Vergütung nicht schriftlich ausgeschlossen wurde.

Dies gilt für die im an m2 erteilten Kundenauftrag benannten Leistungen, unabhängig davon, ob der Kunde diese nachher verwendet.

Dies gilt auch für Entwürfe, die im Vorfeld des Vertragsschlusses erstellt wurden, sofern der Vertrag nicht zustande kommt. Für diesen Fall erfolgt eine Honorierung der vorgenannten Tätigkeit auf Stundenbasis. Die Vergütung beträgt 120,00 EUR zzgl. MwSt. mal die Anzahl der gearbeiteten Stunden.

Im Streitfalle hat m2 die gearbeiteten Stunden mittels Auszügen aus dem Terminkalender, Zeugenbeweis, Ausdruck der erarbeiteten Entwürfe oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Betrag, ansonsten nach dem Üblichen. Im Zweifel ist die gesetzliche Mehrwertssteuer zusätzlich zu entrichten.

Spezielle Materialien, Transport- und Fahrtkosten, Unterbringungs- und Spesenkosten bei Aufträgen außerhalb Hamburgs, Organisations- und Beschaffungskosten sowie mit dem Auftrag verbundene technische Kosten (zur Erfüllung des Auftrages erforderliche interne Kosten sowie Kosten externer Dienstleister) und weitere mit dem Auftrag verbundene aber hier nicht benannnte Kosten werden vorab mit dem Kunden abgestimmt und zusätzlich berechnet.


1. m2 bietet seinen Kunden regulär zwei Zahlungsmodelle:
a. Zahlung in zwei Teilen gg. Rechnungsstellung: 55% der Summe bei Auftragserteilung, 45% zum Abschluss des Auftrages.
b. Monatliche Zahlung beginnend ab Auftragserteilung; gegen Rechnungsstellung oder Bankkonto-Lastschrift:
Die Höhe des Monatsbetrags wird bei Auftragserteilung vom Kunden bestimmt, hierbei gilt ein monatlicher Mindestbetrag von 300,00 € (Stand Februar 2009). Alle Preise zuzüglich gesetzl. MwSt. sowie zuzügl. 4% Zinsen/Jahr. Angegebene Preise und Zinsen können sich ggf. unter Berücksichtigung von allgemeinen Teuerungsraten ändern. Bei Verzögerung oder Ausfall einer monatlichen Zahlung über einen Zeitraum von gesamt 4 Wochen Zahlungsverzögerung bzw. Zahlungsausfall wird sofort die Zahlung der gesamten (ggf. restlich verbleibenden) Auftragssumme fällig, unabhängig von einer Fertigstellung der Leistungen durch m2.
c. Für trendquest gelten ergänzend folgende Vergütungsregeln: Bei regelmäßiger monatlicher oder quartalsmäßiger Beratung wird monatlich bzw. quartalsweise im Voraus berechnet.
d. Für das seminar gelten folgende Vergütungsregeln: Seminare und Trainings werden im Voraus berechnet. Bei monatlichen Trainings ab 2 Monaten Laufzeit wird monatlich bzw. quartalsweise im Voraus berechnet.
e. Für alle §3 1.a.-d. gilt: Über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Leistungen werden stets nachberechnet.


2. Vorschüsse und Abschlagzahlungen
m2 ist unabhängig von Punkt 1 berechtigt, Vorschüsse und Abschlagzahlungen bei Auftragserteilung in Höhe von bis zu 50% der geschuldeten Vergütung zu verlangen. Die weitere Vergütung ist bei Abschluss der Angelegenheit/Abnahme des Werkes geschuldet – unabhängig davon, ob die erarbeitete und genehmigte Konzeption aus Gründen die m2 nicht zu vertreten hat, tatsächlich umgesetzt wird.

3. Fremdleistungen
Sofern im Rahmen des Auftrags Fremdleistungen erforderlich sind, ist m2 bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Kunden diese zu vergeben. Bei Fremdleistungen, die m2 selbst vergibt, hat der Kunde m2 von den Kosten der Fremdleistung freizustellen.


§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
Unabhängig davon, ob die von m2 ausgearbeiteten Konzeptionen, Layouts, Entwürfe, Dummies oder sonstigen Werke urheberrechtlich geschützt sind, ist der Kunde nur dann berechtigt diese zu verwenden, wenn zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte übertragen wurden. Vorstehendes gilt auch für die Verwendung in abgeänderter Form oder durch Dritte. Alle von m2 erarbeiteten Konzeptionen, Layouts, Entwürfe, Dummies oder sonstigen Werke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung seitens m2 verändert oder bearbeitet werden.

Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann m2 eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der vereinbarten Vergütung – sofern keine Vergütung vereinbart wurde in Höhe der zweifachen üblichen Vergütung – verlangen. Die übliche Vergütung richtet sich nach dem Vergütungstarifvertrag der Allianz deutscher Grafik-Designer (AGD).

Nach vollständiger Zahlung der Vergütung für die Rechte zur Nutzung erwirbt der Kunde das Recht zur Verwendung des Werkes in dem vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zweck. Sofern die Verwendung über den vereinbarten Umfang/Zweck hinausgeht, ist eine neuerliche Vergütung geschuldet.

Erfüllungsort ist stets Hamburg.

m2 ist berechtigt, im Rahmen ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen und die von ihr erstellten Werbemittel in jeglichem Medium abzubilden.

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt m2 zum Ersatz des entstandenen Schadens. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.


§ 5 Gestaltungsfreiheit/Mitwirkungspflicht des Kunden
Im Rahmen des Auftrages besteht für m2 Gestaltungsfreiheit.
Der Kunde verpflichtet sich, an m2 alle für die sachgerechte Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle und Sonstiges), Informationen und Dateien fristgerecht und kostenlos zu liefern. Gleichzeitig verpflichtet sich der Kunde, nur solche Unterlagen, Informationen und Dateien zur Verfügung zu stellen, zu deren Verwendung er alleine berechtigt ist. Sollten einem Dritten Ansprüche aus einer unberechtigten Verwendung gegen m2 entstehen, so hat der Kunde m2 insoweit freizustellen.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann m2 eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Bei Kreativ-Leistungen leistet m2 dem Kunden zur Präsentation eine Anzahl von Entwürfen vorab vor Erstellung der eigentlichen für einen Druck oder eine Programmierungsumsetzung erforderlichen Reinzeichnungen der fertigen mit dem Kunden abgestimmten Layouts. Die Anzahl dieser gestalteten, konzeptionellen oder stilistischen Entwürfe ist begrenzt auf maximal 4 Entwürfe. Vom Kunden gewünschte umfangreichere Entwurfsphasen müssen schriftlich im an m2 erteilten Auftrag vereinbart und notiert sein; und sie müssen in der Anzahl der zu präsentierenden Entwürfe definiert sein.


§ 6 Eigentumsvorbehalt Wird dem Kunden Material (Entwürfe, Vorlagen etc.) zur Ansicht übersandt oder übergeben, so bleibt dieses Eigentum von m2. Der Kunde hat die Materialien binnen einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und vollständig herauszugeben. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 80% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei.


§ 7 Gefahrtragung
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


§ 8 Herausgabe von Daten und Dateien
m2 ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben. Auch wenn die Nutzungsrechte übertragen wurden, bleiben die Daten Eigentum von m2.

Wünscht der Kunde die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und im Zweifel auch gesondert zu vergüten.

Hat m2 die Dateien dem Kunden zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur zum vereinbarten Zweck genutzt und nur mit schriftlicher Zustimmung seitens verändert werden.

Verletzt der Kunde vorgenannte Pflicht, so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung – ohne dass dem Kunden nicht der Nachweis gestattet wäre, dass der Schaden tatsächlich niedriger sei. m2 haftet nicht für Fehler, die bei der Übertragung, aus technischen Gründen oder mangels Kompatibilität der Systeme oder Programme entstehen, wenn m2 nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.


§ 9 Haftung und Mängel
m2 haftet für eigenes Verhalten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Eintritt eines Schadens an einem der letztgenannten Rechtsgüter haftet m2 auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Im Übrigen haftet m2 für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine sog. Kardinalspflicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verletzt wurde.
Für Beschädigungen an Vorlagen und Objekten, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, haftet m2 nur in Höhe des Materialwertes.

m2 haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmängeln oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind.

m2 verpflichtet sich die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Im Übrigen haftet die nur für ihre Erfüllungsgehilfen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Sobald der Kunde Entwürfe, Texte, Reinausführungen oder Zeichnungen zum Druck oder zur sonstigen Anfertigung freigegeben hat, entfällt jegliche Haftung seitens m2.

Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Vorlagen wird nur gehaftet, wenn diese durch vorherige, schriftliche Vereinbarung Vertragsbestandteil wurde. m2 haftet nicht für die rechtliche, insbesondere berufsrechtliche Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen oder Werbemittel, sofern ihr nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu Last fällt. Soweit Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit bestehen, ist der Kunde verpflichtet diese auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.

Mängelrügen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 7 Tagen (bei Social-network-IT-Leistungen innerhalb von 48h) nach Ablieferung der Konzeption/des Werkes schriftlich bei m2 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

Ansprüche von Unternehmern gegen m2 verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


§ 10 Anzuwendendes Recht/ Schlußbestimmungen
Es kommt ausschließlich deutsches Recht zu Anwendung. Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Streitigkeiten.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen nach dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt und wirksam ist. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.

Hamburg, 12. März 2009

 



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